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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im WoGG

Wohngeldgesetz (WoGG)

Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707; Geltung ab 01.01.2009, § 12 Abs. 2 bis 5 und § 38 ab 01.10.2009
FNA: 8601-3; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 86 Sozialgesetzbuch 8601 Ergänzende Vorschriften zum SGB
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 18 Gesetze verweisen aus 32 Artikeln auf WoGG


Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes

Kapitel 3 Miete und Belastung



§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge für Heizkosten



(1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen:

Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
MietenstufeHöchst-
betrag
in Euro
1 I292
II308
III330
IV358
V385
VI407
2 I352
II380
III402
IV435
V468
VI501
3 I424
II451
III479
IV517
V556
VI594
4 I490
II523
III556
IV600
V649
VI693
5 I561
II600
III638
IV688
V737
VI787
Mehrbetrag
für jedes
weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied
I66
II72
III77
IV83
V88
VI99


(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird.

(3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit

1. einer Einwohnerzahl von 10.000 und mehr gesondert,

2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10.000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zum 30. September des vorletzten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht, festgestellt hat. Kann die Einwohnerzahl nicht nach Satz 2 festgestellt werden, ist der Feststellung die letzte verfügbare Einwohnerzahl zu Grunde zu legen.

(4) Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 3 Satz 1) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Absatzes 2. Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistik (§§ 34 bis 36) zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht, festgestellt. Kann das Mietenniveau nicht nach Satz 3 festgestellt werden, sind der Feststellung die letzten verfügbaren Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistik zu Grunde zu legen.

(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:

MietenstufeMietenniveau
Iniedriger als minus 15 Prozent
IIminus 15 Prozent bis
niedriger als minus 5 Prozent
IIIminus 5 Prozent bis
niedriger als 5 Prozent
IV5 Prozent bis
niedriger als 15 Prozent
V15 Prozent bis
niedriger als 25 Prozent
VI25 Prozent und höher


(6) Die folgenden monatlichen Beträge für Heizkosten sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:

Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
Betrag für Heiz-
kosten in Euro
124
231
337
443
549
Mehrbetrag
für jedes
weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied
6