| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, online verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010) |
Wohngeldgesetz (WoGG)Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707; Geltung ab 01.01.2009, § 12 Abs. 2 bis 5 und § 38 ab 01.10.2009 FNA: 8601-3; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 86 Sozialgesetzbuch 8601 Ergänzende Vorschriften zum SGB Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 18 Gesetze verweisen aus 32 Artikeln auf WoGG Teil 2 Berechnung und Höhe des WohngeldesKapitel 5 Höhe des Wohngeldes§ 19 Höhe des Wohngeldes(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt 1,08 · (M - (a + b · M + c · Y) · Y) Euro. M" ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. Y" ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen in Euro. a", b" und c" sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 1. (2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 2 ergibt. (3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 43 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung. URL: http://www.buzer.de/gesetz/8380/a156474.htm |