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§ 35 - Wohngeldgesetz (WoGG)

Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale



(1) Erhebungsmerkmale sind

1.
die Art des Wohngeldantrages und der Entscheidung;

2.
der Betrag des im Erhebungszeitraum gezahlten Wohngeldes;

3.
der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des monatlichen Wohngeldes;

4.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ihre jeweilige Beteiligung am Erwerbsleben und Stellung im Beruf sowie jeweils die Anzahl derjenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die

a)
noch nicht 18 Jahre alt sind oder

b)
mindestens 18 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt sind;

ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;

5.
das jeweilige Geschlecht der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder;

6.
der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12 Abs. 1), im Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des Höchstbetrages, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht;

7.
die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 10 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, nach öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, der Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Abs. 1 bis 3) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 12); ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind die Größe der Wohnung und die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung kopfteilig zu erheben;

8.
a)
das monatliche Gesamteinkommen, die Freibeträge nach den §§ 17, 17a und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18;

b)
die Summe der positiven Einkünfte und der Einnahmen nach § 14 sowie die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 für jedes einzelne zu berücksichtigende Haushaltsmitglied;

im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person ist die Art der beantragten oder empfangenen Leistung nach § 7 Absatz 1 Erhebungsmerkmal;

9.
das Datum der Berechnung des Wohngeldes und die angewandte Gesetzesfassung.

(2) 1Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde;

2.
Wohngeldnummern; diese dürfen keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberechtigten Personen sowie der in § 23 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf diese Verhältnisse zulassen.

2Die Wohngeldnummern sind zu löschen, sobald bei den statistischen Landesämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erstellung und Prüfung von Ergebnissen aus der Bestandsfortschreibung abgeschlossen sind, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36 Absatz 1).


Text in der Fassung des Artikels 5 Grundrentengesetz G. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1879 m.W.v. 1. Januar 2021



 

Frühere Fassungen von § 35 WoGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 5 Grundrentengesetz
vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
vom 09.11.2012 BGBl. I S. 2291
aktuell vorher 30.12.2008Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2963
aktuellvor 30.12.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 WoGG Auskunftspflicht (vom 01.01.2016)
... sind verpflichtet, ihr Geschlecht anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und § 35 Abs. 1 Nr. 5). Die wohngeldberechtigte Person hat im Wohngeldantrag nach § 22 und ...
§ 34 WoGG Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht (vom 01.01.2013)
... Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35 ). (3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der ...
§ 36 WoGG Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen (vom 01.01.2023)
... Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs. 1 ist vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr durchzuführen. ... 1. vierteljährlich a) für den Erhebungszeitraum die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ; b) für den vergleichbaren Erhebungszeitraum des vorausgehenden Kalenderjahres ... für den vergleichbaren Erhebungszeitraum des vorausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus den folgenden zwölf ... Entscheidungen aus den folgenden zwölf Monaten; 2. jährlich die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 für den Monat Dezember unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus ... Entscheidungen aus dem folgenden Kalendervierteljahr. (2) Einzelangaben nach § 35 Abs. 1 aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent der wohngeldberechtigten Personen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.11.2012 BGBl. I S. 2291
Artikel 1 3. WohnRÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
... „der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder" ersetzt. 5. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2963
Artikel 1 1. WoGGÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
... frühere Lebenspartner oder die frühere Lebenspartnerin,". 7. In § 35 Abs. 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 ...

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung". b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale".  ... b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale". c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt ... nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen" ersetzt. 22. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale". b) In Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter ...

Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 5 GrundRentG Änderung des Wohngeldgesetzes
... 27" die Angabe „§ 17a Absatz 3," eingefügt. 5. In § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „den §§ 17, 17a" ...

Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 WoGStärkG Änderung des Wohngeldgesetzes
... Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Geburtsname,". 12. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird das Semikolon am Ende durch einen ...