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Anlage 3 - Wohngeldgesetz (WoGG)

Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) Rechenschritte und Rundungen



1.
Werte für „M" und „Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:

 1
Haushalts-
mitglied
2
Haushalts-
mitglieder
3
Haushalts-
mitglieder
4
Haushalts-
mitglieder
5
Haushalts-
mitglieder
6
Haushalts-
mitglieder
M526476889999
Y3506008001.000 1.200 1.400
 7
Haushalts-
mitglieder
8
Haushalts-
mitglieder
9
Haushalts-
mitglieder
10
Haushalts-
mitglieder
11
Haushalts-
mitglieder
12
Haushalts-
mitglieder
M111123135146180286
Y1.600 1.800 2.000 2.200 2.400 2.600


2.
Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a", „b", „c" (Anlage 2) und für „M" und „Y" in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:

Berechnung der Dezimalzahlen

z1 = a + b · M + c · Y,

z2 = z1 · Y,

z3 = M - z2,

z4 = 1,15 · z3.

Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.

3.
Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Wohngeld-Plus-Gesetz G. v. 5. Dezember 2022 BGBl. I S. 2160 m.W.v. 1. Januar 2023



 

Frühere Fassungen von Anlage 3 WoGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Wohngeld-Plus-Gesetz
vom 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
aktuell vorher 23.05.2020Artikel 1 Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG)
vom 15.05.2020 BGBl. I S. 1015
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
aktuellvor 01.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 WoGG Höhe des Wohngeldes (vom 01.01.2023)
... Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt. (3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, ...
§ 38 WoGG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen. Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge ...
§ 43 WoGG Fortschreibung des Wohngeldes (vom 01.01.2023)
... Deutschland des Statistischen Bundesamtes; 4. die Werte für „M" ( Anlage 3 ) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex ... Deutschland des Statistischen Bundesamtes; 5. die Werte für „Y" ( Anlage 3 ) auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den ... Die erste Fortschreibung der Werte für „M" und „Y" ( Anlage 3 ) und des zusätzlichen Wohngeldes für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende ... für „c" (Anlage 2). (7) Die Werte für „M" ( Anlage 3 ) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht ... aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für „M" ( Anlage 3 ). (8) Die Werte für „Y" (Anlage 3) werden am 1. Januar 2025 ... für „M" (Anlage 3). (8) Die Werte für „Y" ( Anlage 3 ) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht ... aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für „Y" ( Anlage 3 ). (9) Der Wert für das zusätzliche Wohngeld für das 13. und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 17 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
... nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen. Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für ...

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 2e WoGG-NG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... ist, wird die Angabe „§ 4a des Wohngeldgesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Wohngeldgesetzes" ersetzt.  ...

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... des Wohnraumförderungsgesetzes". e) In den Angaben zu den Anlagen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.  ... Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2." 27. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 19 Absatz 1) Werte für ... E-4 geteilt durch 10.000, E-5 geteilt durch 100.000. Anlage 2 (zu § 19 Absatz 2) Rechenschritte und Rundungen 1. Werte für „M" ...

Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG)
G. v. 15.05.2020 BGBl. I S. 1015
Artikel 1 WoGCO2BeprEntlG Änderung des Wohngeldgesetzes
... Angabe „-1,4000E-1" durch die Angabe „-1,400E-1" ersetzt. 8. In Anlage 3 wird in Nummer 2 die Angabe „(Anlage 1)" durch die Angabe „(Anlage 2)" ...

Wohngeld-Plus-Gesetz
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Artikel 1 WoGPlusG Änderung des Wohngeldgesetzes
... Nummern 4 bis 6 eingefügt: „4. die Werte für „M" ( Anlage 3 ) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex ... Deutschland des Statistischen Bundesamtes; 5. die Werte für „Y" ( Anlage 3 ) auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den ... „Die erste Fortschreibung der Werte für „M" und „Y" ( Anlage 3 ) und des zusätzlichen Wohngeldes für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende ... Absätze 7 bis 10 ersetzt: „(7) Die Werte für „M" ( Anlage 3 ) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht ... aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für „M" ( Anlage 3 ). (8) Die Werte für „Y" (Anlage 3) werden am 1. Januar 2025 und dann ... Werte für „M" (Anlage 3). (8) Die Werte für „Y" ( Anlage 3 ) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht ... aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für „Y" ( Anlage 3 ). (9) Der Wert für das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes ... der aktuellen Fortschreibung geltenden Fassung anzuwenden." 16. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Werte für ... 100, E-4 geteilt durch 10.000, E-5 geteilt durch 100.000. Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) Rechenschritte und Rundungen 1. Werte für „M" ...

Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 WoGStärkG Änderung des Wohngeldgesetzes
... § 19 Absatz 1) Werte für „a", „b" und „c" Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) Rechenschritte und Rundungen". 2. § 7 Absatz 1 Satz 1 ... ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „ Anlage 3 " ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „47" durch die Angabe ... 10.000, E-5 geteilt durch 100.000." 19. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2)". b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...