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Änderung § 8 WoGG vom 30.12.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 WoGG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. WoGGÄndG am 30. Dezember 2008 und Änderungshistorie des WoGG

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§ 8 WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung
§ 8 WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2963
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. 2 Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1. nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten

a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder

b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,

2. nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten

a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder

b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,

3. bis zum Letzten

a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder

b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.

vorherige Änderung

Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 zurückgenommen, die Leistung nach § 7 Abs. 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird.



3 Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 zurückgenommen, die Leistung nach § 7 Abs. 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)