Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 WoGG vom 30.12.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 WoGG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. WoGGÄndG am 30. Dezember 2008 und Änderungshistorie des WoGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung
§ 23 WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2963
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Auskunftspflicht


(1) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben:

1. die Haushaltsmitglieder,

2. die sonstigen Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen, und

3. bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch

(Text alte Fassung)

a) der Ehe- oder Lebenspartner und die Ehe- oder Lebenspartnerin,

b) der frühere Ehe- oder Lebenspartner und die frühere Ehe- oder Lebenspartnerin,

(Text neue Fassung)

a) der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin,

b) der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder die frühere Lebenspartnerin,

c) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und

d) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,

die keine Haushaltsmitglieder sind.

Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Geschlecht anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und § 35 Abs. 1 Nr. 5).

(2) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verpflichtet, der Wohngeldbehörde über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.

(3) Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete ist verpflichtet, der Wohngeldbehörde über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.

(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen. Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt.

(5) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind die §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)