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Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches (WoGG-NG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Wohngeldverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 WoGV § 1, § 1a, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, Anlage

Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Teil 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Teil 2 Ermittlung der Miete

§ 2 Miete

§ 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen

§ 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters

§ 5 Nicht feststehende Betriebskosten

§ 6 Außer Betracht bleibende Kosten, Zuschläge und Vergütungen

§ 7 Mietwert

Teil 3 Wohngeld-Lastenberechnung

§ 8 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung

§ 9 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung

§ 10 Fremdmittel

§ 11 Ausweisung der Fremdmittel

§ 12 Belastung aus dem Kapitaldienst

§ 13 Belastung aus der Bewirtschaftung

§ 14 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten

§ 15 Außer Betracht bleibende Belastung

Anlage (zu § 1 Abs. 3) Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2002".

2.
Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:

„Teil 1 Anwendungsbereich".

3.
Die Überschrift vor § 2 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2 Ermittlung der Miete".

4.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Zweiten Teils" durch die Angabe „Teils 2" ersetzt.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; in ihm wird die Angabe „(§ 8 des Wohngeldgesetzes)" gestrichen.

5.
§ 1a wird aufgehoben.

6.
In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „von § 5 Abs. 1" durch die Angabe „des § 9 Abs. 1" ersetzt.

7.
In § 3 Abs. 2 wird das Wort „so" gestrichen.

8.
In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „so" gestrichen.

9.
In § 5 werden die Wörter „Antrag auf Mietzuschuss" durch das Wort „Mietzuschussantrag" ersetzt und das Wort „so" gestrichen.

10.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2" und das Wort „sind" durch das Wort „sind:" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten des Betriebs zentraler" durch die Wörter „Betriebskosten für zentrale" und die Wörter „sowie zentraler" durch die Wörter „sowie zentrale" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind in § 9 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete enthalten, ohne dass ein besonderer Betrag hierfür angegeben ist, oder können in § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, sind von der Miete zunächst folgende Pauschbeträge abzusetzen:

1.
für Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlagen oder die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme 0,80 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;

2.
für Betriebskosten für zentrale Warmwasserversorgungsanlagen oder die eigenständig gewerbliche Lieferung von Warmwasser 0,15 Euro monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;

3.
für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 2,55 Euro monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder 5,10 Euro monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von zwei oder mehr Personen benutzt wird."

bb)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

11.
In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

12.
Der Dritte Teil wird aufgehoben.

13.
Der bisherige Vierte Teil wird Teil 3.

14.
Der bisherige Fünfte Teil wird aufgehoben.

15.
Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15.

16.
Der bisherige § 17 wird aufgehoben.

17.
In dem neuen § 8 Satz 2 wird das Wort „so" gestrichen.

18.
Der neue § 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Als Belastung ist die Belastung zu berücksichtigen, die auf den selbst genutzten Wohnraum entfällt. Selbst genutzter Wohnraum ist der Wohnraum, der von der wohngeldberechtigten Person und den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zu Wohnzwecken benutzt wird."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „zu berücksichtigen" gestrichen und nach den Wörtern „Als Belastung ist" die Wörter „zu berücksichtigen:" angefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2" und die Wörter „im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies" durch die Wörter „dies gilt" ersetzt.

19.
In dem neuen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 4a" durch die Angabe „§ 2" ersetzt.

20.
Der neue § 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „auszuweisen" durch das Wort „auszuweisen:" und die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 11" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „so" gestrichen.

21.
Der neue § 13 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach dem Wort „Betriebskosten" die Wörter „ohne die Heizkosten" eingefügt.

22.
Der neue § 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragberechtigte" durch die Wörter „die wohngeldberechtigte Person" und die Angabe „§§ 13 und 14" durch die Angabe „§§ 12 und 13" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die nach den §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge" durch die Wörter „die Beträge nach Satz 1" und die Wörter „vom Antragberechtigten" durch die Wörter „von der wohngeldberechtigten Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Antragberechtigte" durch die Wörter „die wohngeldberechtigte Person" und die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

23.
Der neue § 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 1" und die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten des Betriebs zentraler" durch die Wörter „Betriebskosten für zentrale" und die Wörter „sowie zentraler" durch die Wörter „sowie zentrale" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen" durch das Wort „Möbeln" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „so" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

24.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1 Abs. 3) Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2002*)".

b)
Die einleitende Bemerkung „Nachstehend werden bezeichnet als Gemeinden: einzelne Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG) - Stand 30. Juni 1999 -,

Kreise: nach Kreisen zusammengefasste Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und gemeindefreie Gebiete (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WoGG) - Stand 30. Juni 1999 -." wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 WoGG-NG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG-NG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2486
Artikel 1 10. WoGVÄndV Änderung der Wohngeldverordnung
... der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), wird wie folgt geändert: 1. ...