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Änderung § 4 SchAusrV vom 08.09.2015

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§ 4 SchAusrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 SchAusrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 549 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Aufsicht über benannte Stellen und Audit


(1) Die zuständige Behörde überwacht die benannten Stellen; dabei prüft die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte unabhängige externe Einrichtung mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 2 (Audit). Die benannte Stelle wirkt hieran mit. Die zuständige Behörde kann erforderliche Anordnungen treffen, diese mit Auflagen verbinden sowie diese überwachen, um die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 sicherzustellen.

(Text alte Fassung)

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, wenn ihr für Zwecke des Absatzes 1 der Zugang zu Einrichtungen der benannten Stellen oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird oder die Kriterien des § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, wenn ihr für Zwecke des Absatzes 1 der Zugang zu Einrichtungen der benannten Stellen oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird oder die Kriterien des § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt sind.