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§ 3a - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die mit diesem Gesetz in der Fassung vom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt wird mit Wirkung zum 23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. 2Sie trägt die Bezeichnung „Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA" (Anstalt). 3Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. 4Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 5Das Bundesministerium der Finanzen ist insbesondere befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten und die zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt sicherzustellen und zu überprüfen. 6Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) wird mit der Trägerschaft an der Anstalt beliehen und führt nach Maßgabe dieses Gesetzes Aufgaben und Befugnisse der Anstalt fort.

(2) 1Die Anstalt nimmt die ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben wahr und ist für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich. 2Die Finanzagentur unterstützt die Anstalt bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

(2a) 1Alle übrigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds nimmt die Finanzagentur, auch im Namen des Fonds, als eigene wahr. 2Die Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann Aufgaben und Befugnisse der Finanzagentur nach diesem Gesetz vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.

(2b) 1Die Finanzagentur übernimmt alle Rechte und Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse der Anstalt, soweit diese die auf die Finanzagentur nach diesem Gesetz übergegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle. 2Dies gilt nicht für bestehende und künftige Rechte und Pflichten der Anstalt, soweit sie die der Anstalt nach § 8a übertragenen Aufgaben betreffen. 3Absatz 2c bleibt unberührt.

(2c) 1Die Finanzagentur tritt zum 1. Januar 2018 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit übergehenden Beschäftigten ein. 2Als übergehende Beschäftigte im Sinne von Satz 1 gelten die bei der Anstalt beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht übergehende Beschäftigte im Sinne des § 18a Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind und nicht zum 31. August 2017 in der Abteilung Abwicklungsanstalten der Anstalt tätig sind. 3Die vom Übergang betroffenen Beschäftigten werden von der Anstalt bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet. 4Die Beschäftigten können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen. 5Der Widerspruch kann gegenüber der Anstalt oder der Finanzagentur innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich erklärt werden.

(2d) Für die übergehenden Verbindlichkeiten der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt.

(3) 1Die Anstalt wird von einem Leitungsausschuss geleitet, der aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann. 2Der Leitungsausschuss ist Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt. 3Für die Ernennung und die Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 3c.

(4) 1Die Anstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben in einem Wirtschaftsplan einschließlich eines Stellenplans aus. 2Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 3Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungslegung aus einer die Einnahmen und Ausgaben nachweisenden Haushaltsrechnung besteht; die Aufstellung einer Vermögensrechnung ist nicht erforderlich. 4Näheres über Haushaltsführung, Rechnungslegung und Revision wird in der Satzung der Anstalt geregelt.

(5) 1Die Finanzagentur kann sich nach Maßgabe einer gemäß § 4 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz geeigneter Dritter bedienen. 2Für die Anstalt gelten die Regelungen aus § 1 Absatz 4 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung entsprechend. 3Die Finanzagentur und die Anstalt können bei der Abwicklung ihrer Geschäfte die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Anstalt zu erlassen. 2Die Satzung kann vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf geändert werden. 3In der Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen über die Organisation der Anstalt, die Rechte und Pflichten der Finanzagentur als Trägerin der Anstalt und die Aufgabenverteilung im Verhältnis zur Finanzagentur, ihre Vertretung sowie über die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Fonds und der Anstalt aufzunehmen.

(6a) 1Die Finanzagentur und die Anstalt betreiben keine Geschäfte, die einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen. 2Die Finanzagentur und die Anstalt gelten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten.





 

Frühere Fassungen von § 3a StFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 2 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 01.09.2017Artikel 1 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 1 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 6 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 5 BRRD-Umsetzungsgesetz
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 1 Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 206
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 4 Restrukturierungsgesetz
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 1 Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
vom 07.04.2009 BGBl. I S. 725
aktuellvor 09.04.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a StFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.03.2023)
... oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes; § 3a Absatz 6a Satz 1 gilt entsprechend. Auf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3 und 6 Absatz 2 ...
§ 14b StFG Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a (vom 23.07.2009)
... für den Erwerb notwendige Schuldtitel begibt. (2) Die Anstalt im Sinne des § 3a Absatz 1 begründet mit Ausnahme der errichteten Abwicklungsanstalten keinen Betrieb ...
§ 18 StFG Institutioneller Rahmen; Verordnungsermächtigung (vom 04.11.2022)
... ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt geeigneter Dritter bedienen. (4) § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend. Soweit durch andere inländische ... vertreten und deren Aufgaben durch diese Finanzagentur wahrgenommen werden, gelten § 3a Absatz 6a Satz 1 und 2 für die nach dem Recht der inländischen Gebietskörperschaft errichtete ...
§ 20 StFG Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 04.11.2022)
... entsprechend. Für im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung beauftragte Dritte gelten § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend. Sofern Aufgaben der Finanzagentur oder der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
V. v. 20.10.2008 eBAnz AT123 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzV)
V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Sonstige
Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928
Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
 
Zitat in folgenden Normen

Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage zu V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271, 272; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
§ 1 FMSASatzung Rechtsform und Bezeichnung (vom 17.07.2020)
... des Bundesministeriums der Finanzen. Mit ihrer Trägerschaft ist gemäß § 3a Absatz 1 Satz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) beliehen. (2) Die ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 11 FMSANeuOG Inkrafttreten
... Februar 2017 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c in Bezug auf den neuen § 3a Absatz 2c und Artikel 2 Nummer 22 treten am 1. September 2017 in Kraft. (4) Artikel 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 6 AbwMechG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... 2 Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung". c) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst: „§ 3a Organisation und Aufgaben".  ... c) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst: „ § 3a Organisation und Aufgaben". d) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst: ... 2 Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung". 4. Die Überschrift zu § 3a wird wie folgt gefasst: „§ 3a Organisation und Aufgaben".  ... 4. Die Überschrift zu § 3a wird wie folgt gefasst: „ § 3a Organisation und Aufgaben". 5. § 3b wird wie folgt geändert:  ... jeweilige Umlagejahr aufgestellten Haushaltsrechnung nach Maßgabe der Satzung der Anstalt ( § 3a Absatz 6 ) hat die Anstalt für jedes umlagepflichtige Institut den von diesem zu entrichtenden ...

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 5 BRRDUG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... „in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung" eingefügt. 3. § 3a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ...

Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
Artikel 1 3. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... sind keine Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1." 2. § 3a Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. 3. In § 3b Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ...

Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 1 FMStErgG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... durch die Wörter „der Sitz der Deutschen Bundesbank" ersetzt. 3. § 3a wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 3a werden die Wörter „- Errichtung, Name, Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr" ... 14e Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d". 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes." 3. In § 3a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „nach den §§ 6 bis 8" durch die ... haftet nicht für die Verbindlichkeiten anderer Abwicklungsanstalten. § 3a Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstalten entsprechend. Sofern Aufgaben der Anstalt oder der ... oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes; § 3a Absatz 6a Satz 1 gilt entsprechend. Auf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3, 6 Absatz ... Absatzes 1 vor, gelten für landesrechtliche Abwicklungsanstalten die Bestimmungen des § 3a Absatz 4 Satz 1 und 4 bis 6 sowie § 8a Absatz 5 bis 7 und 9 entsprechend. Die Aufsicht nach ... für den Erwerb notwendige Schuldtitel begibt. (2) Die Anstalt im Sinne des § 3a Absatz 1 begründet mit Ausnahme der errichteten Abwicklungsanstalten keinen Betrieb ...

Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Artikel 2 CovStMG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz - StFG)". 2. § 3a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Auf Zahlungen, die Buchführung und die ... 1 bis 3 entsprechend. Für im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung beauftragte Dritte gelten § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend." 5. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt. (9) In § 3a Absatz 6a Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Dezember ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 4 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3a die folgende Angabe eingefügt: „§ 3b Verschwiegenheitspflicht; ... „der Sitz der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter „der in § 3a Absatz 1 Satz 3 genannte Sitz der Anstalt" ersetzt. 4. § 3a wird wie folgt ... in § 3a Absatz 1 Satz 3 genannte Sitz der Anstalt" ersetzt. 4. § 3a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf" ersetzt. 5. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Verschwiegenheitspflicht; ... geändert: a) Absatz 1 Satz 10 wird wie folgt gefasst: „§ 3a Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstalten entsprechend mit der Maßgabe, dass die ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 8 RiG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 5 werden die Wörter „in der nach § 3a Absatz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes erlassenen Satzung" ...

Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
Artikel 2 FMStANeuOV Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
... des Bundesministeriums der Finanzen. Mit ihrer Trägerschaft ist gemäß § 3a Absatz 1 Satz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) beliehen. (2) Die ...

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
...  § 3 Stellung im Rechtsverkehr Teil 2 Institutioneller Rahmen § 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Trägerschaft der Finanzagentur; ... Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt geeigneter Dritter bedienen. (4) § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend. Soweit durch andere inländische ... vertreten und deren Aufgaben durch diese Finanzagentur wahrgenommen werden, gelten § 3a Absatz 6a Satz 1 und 2 für die nach dem Recht der inländischen Gebietskörperschaft errichtete ...

Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 1 2. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... angefügt: „§ 18 Übergangsregelungen". 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... bis zu einer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis die §§ 3a und 3b in der vor dem 1. März 2012 geltenden Fassung und die Vorschriften der nach § 3a ... 3a und 3b in der vor dem 1. März 2012 geltenden Fassung und die Vorschriften der nach § 3a Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung in der vor dem 1. März 2012 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
§ 5 FMSASatzung Zusammensetzung und Beschlüsse des Leitungsausschusses
... Der Leitungsausschuss besteht gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes aus drei Mitgliedern, die vom ...
§ 7 FMSASatzung Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsausschusses
... 11 Absatz 3 bis 5 dieser Satzung, m) die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, n) den Abschluss von ...
§ 10 FMSASatzung Erstattung von Kosten und Auslagen
... der Absätze 2 und 5 gehören auch die Kosten Dritter, derer sich die FMSA nach § 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ...

Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzV)
V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
Eingangsformel FMSASatzV
... Grund des § 3a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des ...