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Änderung § 5a StFG vom 09.04.2009

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§ 5a StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 5a StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Anteilserwerb


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Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanzsektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen von diesem oder von Dritten zu erwerben. Ein solcher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)