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Änderung § 10a StFG vom 31.12.2010

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§ 10a StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 10a StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds


(Text alte Fassung)

(1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht. Das Gremium wird dem Haushaltsausschuss zugeordnet und hat neun Mitglieder. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. Das Gremium beendet seine Tätigkeit mit der Auflösung des Fonds.

(2) Das Gremium wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle den Fonds betreffenden Fragen unterrichtet. Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsausschusses und Leitungsausschusses zu laden. Das Gremium berät ferner über grundsätzliche und strategische Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanzmarktpolitik.

(3) Das Gremium tagt geheim. Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht. 2 Das Gremium wird dem Haushaltsausschuss zugeordnet und hat neun Mitglieder. 3 Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise.

(2) 1 Das Gremium wird vom Bundesministerium der Finanzen laufend über alle den Fonds betreffenden Fragen unterrichtet. 2 Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsausschusses und Leitungsausschusses sowie Vertreter der Organe eines von einer Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens zu laden. 3 Das Gremium berät ferner über grundsätzliche und strategische Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanzmarktpolitik.

(3) 1 Das Gremium tagt geheim. 2 Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 3 Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)