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Änderung § 3h StFG vom 06.11.2015

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§ 3h StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 3h StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3h Entstehung, Festsetzung und Vollstreckung der Umlageforderung


vorherige Änderung

 


(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das das Institut umlagepflichtig ist.

(2) Auf Grundlage der vom Leitungsausschuss für das jeweilige Umlagejahr aufgestellten Haushaltsrechnung nach Maßgabe der Satzung der Anstalt (§ 3a Absatz 6) hat die Anstalt für jedes umlagepflichtige Institut den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.

(3) 1 Die Anstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen, nachdem er nach Absatz 2 ermittelt worden ist. 2 Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. 3 Eine vorherige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich.

(4) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(5) 1 Aus den Umlagebescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. 2 Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. 3 Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Umlagebescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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