Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3i StFG vom 01.02.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3i StFG, alle Änderungen durch Artikel 1 FMSANeuOG am 1. Februar 2017 und Änderungshistorie des StFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3i StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung
§ 3i StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171

(Textabschnitt unverändert)

§ 3i Umlagevorauszahlung


(1) 1 Die Anstalt kann eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festsetzen. 2 Der Festsetzung sind die bereits entstandenen und noch zu erwartenden Ausgaben des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, zugrunde zu legen. 3 Ist zum Zeitpunkt der Festsetzung absehbar, dass die Ausgaben des Umlagejahres die Ausgaben des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, über- oder unterschreiten werden, so ist dies bei der Festsetzung der Vorauszahlung entsprechend zu berücksichtigen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Institute, die in dem Jahr, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, umlagepflichtig waren. 2 Die Vorauszahlungspflicht besteht nicht, wenn das betreffende Institut vor dem 1. Dezember des dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahres nachweist, dass es im Umlagejahr, für das die Vorauszahlung festgesetzt wird, nicht mehr umlagepflichtig sein wird. 3 Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, hat das vorauszahlungspflichtige Institut die Vorauszahlung auch dann zu leisten, wenn es im Umlagejahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.

(3) 1 Die Verteilung der Vorauszahlungen, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage des Verteilungsschlüssels des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, nach Maßgabe des § 3g Absatz 3 zu ermitteln. 2 Dabei werden die Jahresbeiträge derjenigen Institute, die den Nachweis des Nichtbestehens der Vorauszahlungspflicht gemäß Absatz 2 Satz 2 fristgerecht erbracht haben, bei der Ermittlung der Gesamtsumme der Jahresbeiträge, die im dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr festgesetzt wurden, nicht berücksichtigt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Institute, die im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig waren und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig sind. 2 Die Vorauszahlungspflicht besteht nicht, wenn das betreffende Institut vor dem 1. Dezember des dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahres nachweist, dass es im Umlagejahr, für das die Vorauszahlung festgesetzt wird, nicht mehr umlagepflichtig sein wird. 3 Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, hat das vorauszahlungspflichtige Institut die Vorauszahlung auch dann zu leisten, wenn es im Umlagejahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.

(3) 1 Die Verteilung der Vorauszahlungen, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage des Verteilungsschlüssels des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe des § 3g Absatz 3 zu ermitteln. 2 Dabei werden die in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepassten Bilanzsummen derjenigen Institute, die den Nachweis des Nichtbestehens der Vorauszahlungspflicht gemäß Absatz 2 Satz 2 fristgerecht erbracht haben, bei der Ermittlung der Gesamtsumme der in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepassten Bilanzsummen, die im letzten abgerechneten Umlagejahr festgesetzt wurden, nicht berücksichtigt. 3 Für die Umlagevorauszahlungen 2016 und 2017 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3 sowie die Regelungen des § 3g in der jeweils bis zum 31. Januar 2017 geltenden Fassung fort.

(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am 15. Januar des Umlagejahres fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) 1 Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Anstalt für das laufende Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. 2 Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag hat die Anstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen.

(6) Für die Vorauszahlungsbescheide der Anstalt gilt § 3h Absatz 5 und 6 entsprechend.