Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 WStBG vom 23.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 WStBG, alle Änderungen durch Artikel 3 FStFEntwG am 23. Juli 2009 und Änderungshistorie des WStBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 3 WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gesetzlich genehmigtes Kapital


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis zum 31. Dezember 2009 ermächtigt, das Grundkapital bis zu 50 vom Hundert des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden ist, durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) zu erhöhen. Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis zum 31. Dezember 2010 ermächtigt, das Grundkapital bis zu 50 vom Hundert des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden ist, durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) zu erhöhen. Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.

(2) Die Erhöhung des Grundkapitals bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung. Die Ausgabe bedarf, falls bereits mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, nicht der Zustimmung der Aktionäre der verschiedenen Gattungen.

(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.

(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds von seiner Einlagepflicht.

(5) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Kapitalerhöhung und Ausgabe der Aktien die §§ 185 bis 191 des Aktiengesetzes entsprechend. § 182 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung. Die Durchführung der Erhöhung ist unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. Eine Prüfung findet nicht statt. § 246a Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(6) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Satzung der Gesellschaft zu ändern, soweit dies durch die Erhöhung des Grundkapitals und die Ausgabe neuer Aktien nach vorstehenden Absätzen erforderlich ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)