Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19 WStBG vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 WStBG, alle Änderungen durch Artikel 5 RStruktG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des WStBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 19 WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung


(Text alte Fassung)

Die Übernahme einer Beteiligung des Fonds an einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam.

(Text neue Fassung)

Die Übernahme, Umstrukturierung, Veränderung oder Veräußerung einer Beteiligung des Fonds an einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam.