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Änderung § 1 WStBG vom 01.03.2012

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§ 1 WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 1 WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, denen zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden. Die §§ 7 bis 7d finden auch dann Anwendung, wenn die Einberufung der Hauptversammlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

(Text neue Fassung)

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, denen zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden. 2 Daneben findet das Gesetz Anwendung auf Unternehmen, die zum Zweck der Einhaltung von Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes Kapitalmaßnahmen durchführen. 3 Die §§ 7 bis 7d finden auch dann Anwendung, wenn die Einberufung der Hauptversammlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.