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Änderung § 11 WStBG vom 03.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 11 WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung


(Text alte Fassung)

§ 27a des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds.

(Text neue Fassung)

§ 43 des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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