§ 11 WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 11 WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 24 Abs. 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung | |
(Text alte Fassung) § 27a des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds. | (Text neue Fassung) § 43 des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds. |