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Synopse aller Änderungen des WStBG am 29.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2020 durch Artikel 9 des RiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WStBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Verpflichtungserklärung bei Aktiengesellschaften
§ 4 Verpflichtungserklärung bei anderen Rechtsformen
§ 5 Ausgestaltung der Aktien
§ 6 Hauptversammlung
§ 7 Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung
§ 7a Bedingtes Kapital
§ 7b Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung
§ 7c Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen
§ 7d Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen
§ 7e Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme
§ 7f Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen
§ 8 Genussrechte und nachrangige Schuldverschreibungen
§ 9 Sinngemäße Anwendung bei Kommanditgesellschaften auf Aktien, Europäischen Gesellschaften (SE) und Genossenschaften
§ 9a Vorgaben für Stabilisierungsmaßnahmen bei als GmbH verfassten Unternehmen
§ 9b GmbH & Co. KG und KG
§ 10 Stille Gesellschaft
§ 11 Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
§ 11a (aufgehoben)
§ 12 Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung
§ 13 Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung
§ 14 Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote; Ausschluss von Minderheitsaktionären
§ 15 Keine Börsenzulassung
§ 16 Wettbewerbsrecht
§ 17 Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage
§ 18 Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung
§ 19 Veränderung und Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

§ 20 Erwerb von Risikopositionen
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 (aufgehoben)




§ 20 Erwerb von Risikopositionen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Übertragungen von Risikopositionen und Sicherheiten auf den Fonds sind insolvenzrechtlich nicht anfechtbar. 2 Zivilrechtliche Abtretungs- und Übertragungshindernisse, einschließlich des Erfordernisses einer Zustimmung Dritter, stehen der Wirksamkeit der Übertragung an den Fonds nicht entgegen. 3 Die Übertragung einer Forderung oder eines Vertragsverhältnisses an den Fonds stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und keine Vertragsverletzung dar. 4 Die Übertragung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung auf den Fonds stellt keinen Grund für die Einziehung oder Kündigung der Beteiligung und keine Vertragsverletzung dar. 5 Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 354a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind auf Übertragungen an den Fonds und die von ihm verwendeten Vertragsbedingungen nicht anwendbar.

(2) 1 Die an einer Übertragung von Risikopositionen an den Fonds Beteiligten dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Übertragung erforderlich ist. 2 § 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen im Rahmen der Übertragung von Risikopositionen an den Fonds nicht entgegen.

(3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds übertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in die Insolvenzmasse des Treuhänders.