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Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG)

G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
Geltung ab 18.10.2008, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds


Artikel 1 ändert mWv. 18. Oktober 2008 StFG



Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS"


Artikel 2 ändert mWv. 18. Oktober 2008 WStBG



Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 18. Oktober 2008 KWG § 36

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:

Dem § 36 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:

 
„Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Institut. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 6 auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 6 und 7 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat."


Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Oktober 2008 VAG § 83a

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:

Dem § 83a wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 1 auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat."


Artikel 5 Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Oktober 2008 InsO § 19

§ 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich."


Artikel 6 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Insolvenzordnung



(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)




Artikel 7 Inkrafttreten


Artikel 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 6 Absatz 1 und 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 6 Absatz 3 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Oktober 2008.