Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das
Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:
Dem §
36 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:
-
- Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Institut. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 6 auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 6 und 7 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat."
Das
Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:
Dem §
83a wird folgender Absatz 3 angefügt:
-
- (3) Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 1 auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat."
§
19 Abs. 2 der
Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich."
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel
6 Absatz 1 und 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel
6 Absatz 3 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Oktober 2008.