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Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 (EStGemAntV 2009/10/11 k.a.Abk.)

V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1927 (Nr. 45); aufgehoben durch § 5 V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1950
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 605-1-9-7 Gemeindefinanzen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen werden Kinder durch Rückgriff auf die Jahresbeträge der Kinderfreibeträge berücksichtigt. Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 des Einkommensteuergesetzes fließt nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.


§ 2



Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2004 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder bei Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2004 ausgestellt hat. Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein. Bei den nicht veranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.


§ 3



Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.


§ 4



In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen.


§ 5


§ 5 ändert mWv. 1. Januar 2009 EStGemAntV 2006/07/08



Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.