(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Lieferung, den Bezug und die Verwendung bewirtschafteter Waren durch Unternehmer insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Waren und Warenarten oder besonderer Tatbestände allgemein zulassen.
(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen die Lieferung, den Bezug oder die Verwendung dieser Waren genehmigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 WiSiV Einschränkungen (vom 08.09.2015) ... nach § 2 oder § 6 vorliegt, 2. eine allgemeine Zulassung nach § 8 erlassen ist, 3. eine Genehmigung im Einzelfall nach § 8 erteilt wurde oder ... Zulassung nach § 8 erlassen ist, 3. eine Genehmigung im Einzelfall nach § 8 erteilt wurde oder 4. die Lieferung einer Ware gegen Bezugsberechtigung nach § 9 ...
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147