§ 9 - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)

V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 9 Bezugsberechtigungen


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Für den Bezug von bewirtschafteten Waren kann die zuständige Behörde zur Deckung des nach § 1 Abs. 2 bestehenden Bedarfs auf begründeten Antrag Bezugscheine erteilen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde können ein anderes Verfahren zulassen, wenn der Nachweis der Lieferung und des Bezuges bewirtschafteter Waren sichergestellt ist.

(2) Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versorgungsperiode. Diese wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung bestimmt.

(3) Die Bezugscheine dürfen nicht übertragen werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 können als Bezugsberechtigung für bewirtschaftete Waren des regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs natürlicher Personen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft besondere Abschnitte auf den Verbraucherkarten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung) bestimmt werden.

(5) Unternehmer, die Endverbraucher mit bewirtschafteten Waren beliefern, haben die im Bezugschein oder nach dem Kartenabschnitt bestimmte Art und Menge gegen Aushändigung des Bezugscheines oder Kartenabschnittes und Bezahlung zu liefern, soweit Vorräte vorhanden sind und eine Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 und 2 nicht entgegensteht.

(6) Der Unternehmer hat die ihm ausgehändigten Bezugscheine oder Kartenabschnitte unverzüglich durch einen Vermerk zu entwerten, ein Jahr nach der Entwertung aufzubewahren und innerhalb dieser Frist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 266 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 9 WiSiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 266 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 379 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 WiSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WiSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WiSiV Einschränkungen (vom 08.09.2015)
... 8 erteilt wurde oder 4. die Lieferung einer Ware gegen Bezugsberechtigung nach § 9 Abs. 1 oder 5 erfolgt. (2) Der Unternehmer darf bewirtschaftete Waren zur eigenen ...
§ 12 WiSiV Zuständige Behörde (vom 08.09.2015)
... für die Erteilung von Bezugscheinen an natürliche Personen gemäß § 9 Abs. 1 sowie ggf. die Ausgabe des Zuteilungsnachweises nach § 10. (2) Sind die ...
§ 13 WiSiV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt, 7. entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt, 8. entgegen § 9 Abs. 5 ... § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt, 8. entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht ... nicht richtig oder nicht vollständig liefert, 9. entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 379 9. ZustAnpV Wirtschaftssicherstellungsverordnung
... durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 266 10. ZustAnpV Änderung der Wirtschaftssicherstellungsverordnung
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils ...


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