(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen erfüllt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt,
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft,
- 5.
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere Zwecke verarbeitet, sonst innerbetrieblich verwendet oder an Dritte liefert,
- 6.
- entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt,
- 7.
- entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt,
- 8.
- entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig liefert,
- 9.
- entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entwertet, nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 10.
- entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des §
18 des
Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach §
1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach §
2 des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die höhere Verwaltungsbehörde, in Ländern, in denen diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die den Bezugschein erteilt hat,
- 4.
- in den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.
Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des §
12 Abs. 2 zuständig.