§ 13 - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)

V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 13 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen erfüllt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt,

4.
entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft,

5.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere Zwecke verarbeitet, sonst innerbetrieblich verwendet oder an Dritte liefert,

6.
entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt,

7.
entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt,

8.
entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig liefert,

9.
entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entwertet, nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

10.
entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die höhere Verwaltungsbehörde, in Ländern, in denen diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat,

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die den Bezugschein erteilt hat,

4.
in den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.

Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 zuständig.



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