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Änderung § 8 WiSiV vom 08.11.2006

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§ 8 WiSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 WiSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Allgemeine Zulassungen und Genehmigungen im Einzelfall


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Lieferung, den Bezug und die Verwendung bewirtschafteter Waren durch Unternehmer insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Waren und Warenarten oder besonderer Tatbestände allgemein zulassen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Lieferung, den Bezug und die Verwendung bewirtschafteter Waren durch Unternehmer insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Waren und Warenarten oder besonderer Tatbestände allgemein zulassen.

(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen die Lieferung, den Bezug oder die Verwendung dieser Waren genehmigen.