Änderung § 14 WiSiV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 WiSiV, alle Änderungen durch Artikel 379 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der WiSiV

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§ 14 WiSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 14 WiSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 379 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Inkrafttreten und Anwendbarkeit


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die

1. Vordringliche Warenbewirtschaftungs-Verordnung vom 6. August 1976 (BGBl. I S. 2099), geändert durch Artikel 327 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),

2. Vordringliche Werkleistungs-Verordnung vom 6. August 1976 (BGBl. I S. 2098), geändert durch Artikel 326 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785).

3. Allgemeine Werkleistungs-Verordnung vom 21. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1418), geändert durch Artikel 328 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), und die

4. Versorgungskarten-Verordnung vom 6. August 1976 (BGBl. I S. 2094) außer Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Diese Verordnung darf mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit es das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung bestimmt.

(Text neue Fassung)

(2) Diese Verordnung darf mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit es das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Verordnung bestimmt.

(3) § 12 Abs. 3 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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