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Zweiter Abschnitt - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)

V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Zweiter Abschnitt Vorrangverträge

§ 2 Vorrangige Erfüllung von Verträgen



(1) Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Geltungsbereich dieser Verordnung (Unternehmer) sind für Zwecke der Verteidigung verpflichtet, Verträge über Warenlieferungen oder Werkleistungen, für die eine Vorrangerklärung nach Absatz 3 abgegeben worden ist (Vorrangverträge), nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 im Range vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Andere Verpflichtungen sind konkurrierend, wenn

1.
a)
sie die gleiche Art der Ware oder Werkleistungen betreffen oder

b)
ihre Erfüllung betriebliche Mittel erfordert, die für die Erfüllung des Vorrangvertrages benötigt werden, und

2.
ihre Erfüllung zu einer Verzögerung der Erfüllung des Vorrangvertrages führen würde.

(3) Eine Vorrangerklärung ist vom Erklärungsberechtigten gegenüber dem Unternehmer für den in der Erklärung benannten Vertrag auf amtlichem Vordruck abzugeben. Hat der Erklärende dem Unternehmer den wesentlichen Inhalt der Erklärung auf andere Weise vorab mitgeteilt, so tritt die Wirkung bereits mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Vorabmitteilung beim Unternehmer ein. Der Erklärende hat die Abgabe und der Unternehmer den Eingang der Vorrangerklärung jeweils nachzuweisen.

(4) Der Erklärende kann dem Unternehmer mit der Vorrangerklärung mitteilen, welche vom bestehenden Vertrag abweichenden Lieferzeiten und andere Besonderheiten für die vorrangige Erfüllung des Vertrages notwendig sind. Der Unternehmer ist verpflichtet, solchen Abweichungsverlangen im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten nachzukommen und insoweit mit dem Erklärenden unverzüglich eine entsprechende Erfüllungsvereinbarung als Bestandteil des Vorrangvertrages zu treffen.

(5) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Erfüllung konkurrierender anderer Verträge so weit zurückzustellen, wie es zur Erfüllung des Vorrangvertrages erforderlich ist. Hierdurch verursachte Vertragsverletzungen gegenüber Dritten hat er nicht zu vertreten.

(6) Der Unternehmer hat den Erklärenden über den durch eine vorrangige Erfüllung entstehenden Mehraufwand sowie über alle Umstände, die die vorrangige Erfüllung gefährden könnten oder unmöglich machen, unverzüglich zu unterrichten.

(7) Der Unternehmer hat gegen den Erklärenden Anspruch auf Ersatz des infolge der vorrangigen Erfüllung entstandenen Mehraufwandes.

(8) Sind einem Unternehmer mehrere Vorrangerklärungen zugegangen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Reihenfolge der Erfüllung der Vorrangverträge unter Berücksichtigung der Zwecke dieser Verordnung untereinander anordnen; die zuständige Behörde kann ferner die Reihenfolge der Erfüllung von Vorrangverträgen und Verwaltungsakten nach § 6 Abs. 1 und 2 abweichend von § 6 Abs. 3 regeln.


§ 3 Erklärungsermächtigung



(1) Die Ermächtigung zur Abgabe einer Vorrangerklärung kann von der zuständigen Behörde auf Antrag für bestehende und für noch abzuschließende Verträge oder Teile von Verträgen erteilt werden.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
a)
der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Staaten und von Organisationen im Rahmen eines Bündnisvertrages handelt,

b)
die Länder,

c)
die Gemeindeverbände,

d)
die Gemeinden sowie

e)
die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts;

2.
Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit öffentlichen Ver- oder Entsorgungsaufgaben oder soweit sie für Kulturgüter im Sinne des Artikels 1 der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verantwortlich sind;

3.
Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben oder mit Aufgaben zur Durchführung des Energiesicherungsgesetzes.


§ 4 Erklärungsberechtigung



(1) Eine Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur abgeben,

1.
wer nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder

2.
wer selbst eine Vorrangerklärung empfangen hat und nur auf diese Weise die von ihm geschuldete Leistung vorrangig erbringen kann.

(2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vorrangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerrufen.


§ 5 Vorrangbestellung



(1) Wer nach § 4 Abs. 1 berechtigt ist, einen Vorrang zu erklären, kann einem Unternehmer ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages (Bestellung) über eine Warenlieferung oder eine Werkleistung nach § 1 zum üblichen Entgelt mit der Zusicherung machen, dass er im Falle des Zustandekommens des Vertrages eine Vorrangerklärung abgeben wird (Vorrangbestellung). Der Unternehmer hat eine Vorrangbestellung unverzüglich anzunehmen oder unter Darlegung der Gründe abzulehnen.

(2) Nach Zugang der Vorrangbestellung hat der Unternehmer alles zu unterlassen, was die vorrangige Erfüllung eines dem Angebot entsprechenden künftigen Vertrages gefährden könnte. Insbesondere darf der Unternehmer seiner Verfügungsgewalt unterliegende Waren nicht entgegen der Vorrangbestellung für andere Zwecke verarbeiten oder sonst innerbetrieblich verwenden oder an Dritte liefern. Die Erfüllung bestehender Vorrangverträge oder von Verpflichtungen durch Verwaltungsakt nach § 6 Abs. 1 und 2 bleibt von einer Vorrangbestellung unberührt.

(3) Nimmt der Unternehmer die Vorrangbestellung an, so hat ihm der Besteller unverzüglich den zugesicherten Vorrang zu erklären, wodurch der Vertrag ein Vorrangvertrag nach § 2 Abs. 1 wird.

(4) Lehnt der Unternehmer die Vorrangbestellung ab, so kann der Besteller unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe eine Verpflichtung durch Verwaltungsakt nach § 6 beantragen.

(5) Das Unterlassungsgebot nach Absatz 2 erlischt,

1.
wenn der Besteller seine Vorrangbestellung zurücknimmt oder dem Unternehmer erklärt, dass er einen Antrag nach Absatz 4 nicht stellen wird,

2.
im Übrigen vier Werktage nach Ablehnung der Vorrangbestellung durch den Unternehmer.

Beantragt der Besteller eine Verpflichtung nach Absatz 4, so kann die zuständige Behörde die Dauer des Unterlassungsgebots bis zum Zeitpunkt des Zuganges der Entscheidung nach § 6 verlängern.