Vierter Abschnitt - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)

V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Vierter Abschnitt Warenbewirtschaftung
§ 7 Einschränkungen
§ 8 Allgemeine Zulassungen und Genehmigungen im Einzelfall
§ 9 Bezugsberechtigungen
§ 10 Zuteilungsnachweis
§ 11 Meldungen

Vierter Abschnitt Warenbewirtschaftung

§ 7 Einschränkungen


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung die Lieferung, den Bezug oder die Verwendung von Waren zeitlich oder mengenmäßig ein (Warenbewirtschaftung), so darf der Unternehmer solche Waren nur liefern, sie beziehen oder verwenden, soweit

1.
eine Verpflichtung nach § 2 oder § 6 vorliegt,

2.
eine allgemeine Zulassung nach § 8 erlassen ist,

3.
eine Genehmigung im Einzelfall nach § 8 erteilt wurde oder

4.
die Lieferung einer Ware gegen Bezugsberechtigung nach § 9 Abs. 1 oder 5 erfolgt.

(2) Der Unternehmer darf bewirtschaftete Waren zur eigenen Verwendung nur entnehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.


Text in der Fassung des Artikels 266 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 8 Allgemeine Zulassungen und Genehmigungen im Einzelfall


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Lieferung, den Bezug und die Verwendung bewirtschafteter Waren durch Unternehmer insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Waren und Warenarten oder besonderer Tatbestände allgemein zulassen.

(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen die Lieferung, den Bezug oder die Verwendung dieser Waren genehmigen.


Text in der Fassung des Artikels 266 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 9 Bezugsberechtigungen


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Für den Bezug von bewirtschafteten Waren kann die zuständige Behörde zur Deckung des nach § 1 Abs. 2 bestehenden Bedarfs auf begründeten Antrag Bezugscheine erteilen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde können ein anderes Verfahren zulassen, wenn der Nachweis der Lieferung und des Bezuges bewirtschafteter Waren sichergestellt ist.

(2) Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versorgungsperiode. Diese wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung bestimmt.

(3) Die Bezugscheine dürfen nicht übertragen werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 können als Bezugsberechtigung für bewirtschaftete Waren des regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs natürlicher Personen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft besondere Abschnitte auf den Verbraucherkarten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung) bestimmt werden.

(5) Unternehmer, die Endverbraucher mit bewirtschafteten Waren beliefern, haben die im Bezugschein oder nach dem Kartenabschnitt bestimmte Art und Menge gegen Aushändigung des Bezugscheines oder Kartenabschnittes und Bezahlung zu liefern, soweit Vorräte vorhanden sind und eine Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 und 2 nicht entgegensteht.

(6) Der Unternehmer hat die ihm ausgehändigten Bezugscheine oder Kartenabschnitte unverzüglich durch einen Vermerk zu entwerten, ein Jahr nach der Entwertung aufzubewahren und innerhalb dieser Frist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 266 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 10 Zuteilungsnachweis


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Für Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung des persönlichen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt werden. Über seine Einführung und Ausgestaltung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit den Ländern.


Text in der Fassung des Artikels 266 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 11 Meldungen


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforderliche Versorgung mit Waren sicherzustellen, haben Unternehmer, deren Gewerbebetrieb auf die Lieferung von Waren eingerichtet ist, der zuständigen Behörde die Bestände an bewirtschafteten Waren, über die sie unmittelbar verfügungsberechtigt sind, zum Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftung nach § 7 unverzüglich gemäß Absatz 2 zu melden.

(2) Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen (Firma) des Unternehmers,

2.
die Anschrift der Betriebsstätte, in der sich die Ware befindet und

3.
die Höhe des Warenbestandes nach Warenarten in der für diese üblichen Maßeinheit.

(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass und zu welchem Zeitpunkt erneut Meldungen abzugeben sind.



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