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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen (MarkenVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995 (Nr. 47); Geltung ab 01.11.2008, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Änderung der Markenverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 MarkenV § 8, § 9, § 11, § 12, § 20, § 23, § 43, § 44, § 45, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, mWv. 1. Juli 2009 § 25

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. November 2006 (BGBl. I S. 2660), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung".

b)
Die Angaben zu den §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:

„§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen

§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

§ 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen".

c)
Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

„Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel".

d)
Die Angaben zu den §§ 48 und 49 werden wie folgt gefasst:

„§ 48 Veröffentlichung des Antrags

§ 49 Nationaler Einspruch".

e)
Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes".

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „26,2x 17 Zentimeter" die Wörter „und nicht kleiner als 8x 8 Zentimeter" eingefügt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Andernfalls kann der Datenträger nicht verwendet werden. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellungen sind als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.

1.
Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert:

Grafikformat JPEG (*.jpg)
AuflösungBei Breitformat
in der Breite
Mindestens
945, höchs-
tens 1890
Bildpunkte
(Pixel)
 Bei Hochfor-
mat in der
Höhe
Mindestens
945, höchs-
tens 1890
Bildpunkte
(Pixel)
Farbraum sRGB
FarbtiefeFarbbild24 Bit/p
 schwarz-weiß8 Bit/p
 Graustufen8 Bit/p


 
 
Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

2.
Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:

a)
der Name des Anmelders,

b)
die Marke, soweit möglich,

c)
der Vertreter, soweit bestellt,

d)
die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

e)
das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und

f)
der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.

Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Datenträger mit Etiketten werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Wiedergaben können bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Abs. 3 einzureichen."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden."

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet."

bb)
Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht."

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2" ersetzt.

6.
§ 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist."

7.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:

1.
bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht;

2.
bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht;

3.
wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe;

4.
bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

8.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Angabe der Markenform,".

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. eine in den Akten befindliche Beschreibung der Marke,".

9.
Die §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:

„§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen

Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.

§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.

§ 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden."

10.
Teil 6 wird wie folgt gefasst:

„Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Abschnitt 1 Eintragungsverfahren

§ 47 Eintragungsantrag

(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,

2.
die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

3.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4.
der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

5.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

6.
die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt.

§ 48 Veröffentlichung des Antrags

(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

3.
der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

4.
die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

5.
die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.

(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen.

§ 49 Nationaler Einspruch

(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

1.
die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2.
der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

3.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4.
die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,

5.
die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt.

Abschnitt 2 Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes

§ 50 Einspruch

(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

1.
die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2.
die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,

3.
der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

4.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5.
die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.

(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird.

§ 51 Einspruchsverfahren

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen.

Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht

§ 52 Änderungen der Spezifikation

(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,

2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,

3.
Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

4.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5.
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

6.
die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,

7.
die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(3) Für Anträge nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.

§ 53 Löschungsantrag

(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,

2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3.
falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4.
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

5.
Gründe für die Löschung.

§ 54 Akteneinsicht

In den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.

§ 55 (weggefallen)".



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MarkenVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 MarkenVuaÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1763
Artikel 1 MarkenVuaÄndV Änderung der Markenverordnung
... Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) geändert worden ist, wird wie folgt ...