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§ 1 - Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG82V k.a.Abk.)

V. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2004 (Nr. 47); aufgehoben durch § 4 V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1517
Geltung ab 01.03.2008; FNA: 2031-4-28 Disziplinarrecht
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§ 1



(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind

1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,

2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums,

3.
die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,

4.
die Führerinnen oder Führer der Bundespolizeiabteilungen, die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiinspektionen, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizei-Fliegergruppe, die Leiterin oder der Leiter der GSG 9 der Bundespolizei, die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentren oder die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeisportschule Bad Endorf und die Leiterinnen oder Leiter der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten,

5.
die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizei-Fliegerstaffeln, die Leiterin oder der Leiter der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und die Führerinnen oder Führer der Hundertschaften.

(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Vorgesetzten.





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 63 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BDG82V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDG82V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
A. v. 31.01.2002 BGBl. I S. 580; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2015
II. BDGBMIAnO Bundespolizei (vom 01.03.2008)
... Die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten ... Disziplinarklage gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzen ... 3. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten ... Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten übertragen, soweit diese oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2015
Artikel 1 BDGBMIAnOÄndAnO
... Disziplinarklage gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzen ... Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten ... Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten übertragen, soweit diese oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 63 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes
...  In § 1 Absatz 1 Nummer 1 sowie den §§ 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 16. ...