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§ 9 - Beratungshilfegesetz (BerHG)

§ 9 Kostenersatz durch den Gegner



1Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. 2Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. 3Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.





 

Frühere Fassungen von § 9 BerHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 12 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
vom 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
aktuellvor 01.01.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 BerHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BerHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV)
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368
Anlage 2 BerHFV (zu § 1 Nummer 2) Antrag auf Vergütung (vom 01.03.2023)
...  Summe Umsatzsteuer auf die Vergütung 7008 Summe Abzüglich Zahlungen gemäß § 9 BerHG i. V. m. § 58 Absatz 1 RVG; § 55 Absatz 5 Satz 3 RVG Zu zahlender Betrag  ... Nein. Ja, in Höhe von EUR. 2. Ist der Gegner verpflichtet, die Kosten zu erstatten ( § 9 BerHG i. V. m. § 59 Absatz 1, 3 RVG)? Nein. Ja; Name und Anschrift sowie die Begründung der ...

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 4 RVG Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung (vom 01.10.2021)
... gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt. (2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung ...
§ 58 RVG Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (vom 01.01.2021)
... Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.  ...

Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368
Anhang ZVFVuaÄndV zu Artikel 2
...  Summe Umsatzsteuer auf die Vergütung 7008 Summe Abzüglich Zahlungen gemäß § 9 BerHG i. V. m. § 58 Absatz 1 RVG; § 55 Absatz 5 Satz 3 RVG Zu zahlender Betrag  ... Nein. Ja, in Höhe von EUR. 2. Ist der Gegner verpflichtet, die Kosten zu erstatten ( § 9 BerHG i. V. m. § 59 Absatz 1, 3 RVG)? Nein. Ja; Name und Anschrift sowie die Begründung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 2 PKHuBerHÄndG Änderung des Beratungshilfegesetzes
... hierauf hingewiesen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 14 PKHuBerHÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... von Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt." 3. Dem § 4a Absatz 1 wird ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 12 NotBRMoG Änderung des Beratungshilfegesetzes
... den" und das Wort „ihn" durch das Wort „diese" ersetzt. 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 9 Kostenersatz durch den Gegner". b) In Satz 1 wird das Wort „dem" ...