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Änderung § 11 BerHG vom 08.09.2015

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§ 11 BerHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 BerHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 140 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe und auf Zahlung der Vergütung der Beratungsperson nach Abschluß der Beratungshilfe einzuführen und deren Verwendung vorzuschreiben.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe und auf Zahlung der Vergütung der Beratungsperson nach Abschluß der Beratungshilfe einzuführen und deren Verwendung vorzuschreiben.