§ 4 Einschränkung der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von körperlichen Medienwerken
Nicht abzuliefern sind
- 1.
- Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als 25 Exemplare erscheinen; diese Einschränkung gilt nicht für Dissertationen und Habilitationsschriften sowie für Medienwerke, die einzeln auf Anforderung verbreitet werden,
- 2.
- Dissertationen, Habilitationsschriften und einzeln auf Anforderung hergestellte Medienwerke, die mit weniger als 25 Exemplaren in körperlicher Form verbreitet werden, wenn diese nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereitstellung geeigneten unkörperlichen Form abgeliefert wurden,
- 3.
- Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang; diese Einschränkung gilt nicht für mehrere durch eine Kennzeichnung als zusammengehörig anzusehende Medienwerke, für kartografische Werke, Anschauungstafeln, Musikalien, Dissertationen und Habilitationsschriften,
- 4.
- Sonderdrucke und Vorabdrucke ohne eigene Paginierung und ohne eigenes Titelblatt,
- 5.
- Werke der bildenden Kunst und Originalkunst-Mappen ohne Titelblatt oder mit Titelblatt und mit bis zu vier Seiten Text,
- 6.
- Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften des Deutschen Patent- und Markenamtes und des Europäischen Patentamtes,
- 7.
- Vorab- und Demonstrationsversionen von Medienwerken auf elektronischen Datenträgern,
- 8.
- Medienwerke, die nur unter Personen oder Institutionen verteilt werden, für die sie gemäß Gesetz oder Satzung bestimmt sind,
- 9.
- Medienwerke, die Verschlusssachen sind,
- 10.
- Medienwerke mit ausschließlich amtlichem Inhalt, die von Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbänden veröffentlicht werden,
- 11.
- Filmwerke auf fotochemisch beschichteten Trägermaterialien, Tonbildschauen und Einzellichtbilder,
- 12.
- Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeuge eingesetzt werden, wie Betriebssysteme und nicht sachbezogene Verarbeitungsprogramme,
- 13.
- Akzidenzen, die lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem privaten, häuslichen oder geselligen Leben dienen,
- 14.
- Spiele,
- 15.
- Zeitungen, wenn diese nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereitstellung geeigneten unkörperlichen Form abgeliefert wurden.
Frühere Fassungen von § 4 PflAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Pflichtablieferungsverordnung
V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 450
Artikel 1 PflAVÄndV ... vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2013) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden vor dem Wort „einzeln" ... 2. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Unbeschadet des § 4 Nummer 15 sind Tageszeitungen nur auf Anforderung abzuliefern." 3. § 9 wird ...
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