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Synopse aller Änderungen des EGGmbHG am 17.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juni 2016 durch Artikel 9 des AReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGGmbHG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EGGmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | EGGmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Umstellung auf Euro § 2 Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz § 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen § 4 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz § 5 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst § 6 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 7 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz |
§ 7 (neu) | § 7 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz |
§ 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes, jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8415/v198710-2016-06-17.htm