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Synopse aller Änderungen des EGGmbHG am 17.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juni 2016 durch Artikel 9 des AReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGGmbHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EGGmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
EGGmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Umstellung auf Euro
§ 2 Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz
§ 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
§ 4 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
§ 5 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 6 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 7 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 (neu)




§ 7 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz


vorherige Änderung

 


§ 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes, jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.


 
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