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Artikel 13 - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Artikel 13 Änderung der Handelsregisterverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 HRV Anlage 4, § 9, § 23, § 24, § 29, § 34, § 40, § 43, Anlage 3, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7

Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 17a des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Widerspruch gegen eine Eintragung in der Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist der Gesellschafterliste zuzuordnen und zudem besonders hervorzuheben."

2.
In § 23 Satz 2 wird das Wort „einzuholen" durch das Wort „einholen" ersetzt.

3.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Anmeldung ist die Lage der Geschäftsräume anzugeben. Dies gilt nicht, wenn die Lage der Geschäftsräume als inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird oder bereits in das Handelsregister eingetragen worden ist. Eine Änderung der Lage der Geschäftsräume ist dem Registergericht unverzüglich mitzuteilen; Satz 2 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „von deren Geschäftsanschrift" durch die Wörter „der Lage ihrer Geschäftsräume" ersetzt.

3a.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. für die Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift."

4.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen, so ist diese anstelle der Lage der Geschäftsräume anzugeben."

b)
In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „diese" durch die Wörter „die in Satz 1 genannten" ersetzt.

5.
In § 40 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Sitz" die Wörter „, bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften die inländische Geschäftsanschrift" und nach dem Wort „Postleitzahl" die Wörter „, der inländischen Geschäftsanschrift" eingefügt.

6.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Sitz" die Wörter „, bei Aktiengesellschaften, bei einer SE, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung die inländische Geschäftsanschrift sowie gegebenenfalls Familienname und Vorname oder Firma und Rechtsform sowie inländische Anschrift einer für Willenserklärungen und Zustellungen empfangsberechtigten Person," und nach dem Wort „Postleitzahl" die Wörter „, der inländischen Geschäftsanschrift" eingefügt.

b)
In Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3" durch die Angabe „§ 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3" ersetzt.

6a.
Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 33 Abs. 3) Muster für Bekanntmachungen

Amtsgericht Charlottenburg - Registergericht -, Aktenzeichen: HRB 8297

In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:

Neueintragungen

27.06.2009

HRB 8297 Jahn & Schubert GmbH, Berlin, Behrenstr. 9, 10117 Berlin. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand: der Betrieb einer Buchdruckerei. Stammkapital: 30.000 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführerin: Wedemann, Frauke, Berlin *18.05.1986, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesellschaftsvertrag vom 13. 01. 2009 mit Änderung vom 17.01.2009.

Bekannt gemacht am: 30.06.2009."

7.
In Anlage 4 werden in Spalte 2 Buchstabe b nach dem Wort „Niederlassung," die Wörter „inländische Geschäftsanschrift" eingefügt.

8.
In Anlage 5 werden in Spalte 2 Buchstabe b nach dem Wort „Niederlassung," die Wörter „inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person" eingefügt.

9.
In Anlage 6 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Niederlassung," die Wörter „inländische Geschäftsanschrift" eingefügt.

10.
In Anlage 7 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Niederlassung," die Wörter „inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 13 MoMiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 MoMiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoMiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 40 FGG-RG Änderung der Registerverordnungen
... Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert: 1. ...