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Artikel 16 - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Artikel 16 Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes


Artikel 16 ändert mWv. 1. November 2008 EWIVAG § 3, § 11, § 15

Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14. April 1988 (BGBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen."

2.
In § 11 Satz 2 werden die Wörter „der entsprechenden Anwendung des § 130a des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung" ersetzt.

3.
§ 15 wird aufgehoben.