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§ 50 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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§ 50 Testierung



1Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 48 und 49 bei Vorlage durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. 2Bei der Prüfung sind die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie Entscheidungen der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, und Entscheidungen nach § 57 Absatz 4 zu berücksichtigen. 3Für die Prüfung nach Satz 1 gelten § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 50 EEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50 EEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 EEG Verringerung der EEG-Umlage (vom 01.04.2012)
... das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 50 nachweisen und 4. gelieferter Strom im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a und b ...
§ 45 EEG Grundsatz (vom 01.01.2012)
... §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 38 gilt ...
§ 57 EEG Clearingstelle (vom 01.01.2012)
... 61 steht, richten sich die Rechtsfolgen nach § 4 Absatz 2, § 38 Nummer 3 und 4 sowie § 50 Satz 2 ; im Übrigen richten sich die Rechtsfolgen der Entscheidungen der Clearingstelle nach den ...
§ 64e EEG Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister (vom 01.01.2012)
... zu den Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten nach den §§ 45 bis 51; hierbei kann insbesondere geregelt werden, a) in welchem Umfang Daten, die in ... werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 übermittelt und veröffentlicht werden müssen, b) in welchem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 50 nachweisen und 4. gelieferter Strom im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a und b ... zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln." 28. § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Testierung Netzbetreiber und ... übermitteln." 28. § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Testierung Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können ... steht, richten sich die Rechtsfolgen nach § 4 Absatz 2, § 38 Nummer 3 und 4 sowie § 50 Satz 2; im Übrigen richten sich die Rechtsfolgen der Entscheidungen der Clearingstelle nach ... zu den Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten nach den §§ 45 bis 51; hierbei kann insbesondere geregelt werden, a) in welchem Umfang Daten, die in ... werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 übermittelt und veröffentlicht werden müssen, b) in welchem ...