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§ 20b - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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§ 20b Absenkung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie



(1) Die Vergütungen nach § 32 verringern sich ab dem 1. Mai 2012 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 1,0 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden Vergütungssätzen.

(2) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1.
um bis zu 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,

2.
um mehr als 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,

3.
um mehr als 2.000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,

4.
um mehr als 3.000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,

5.
um mehr als 4.000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.

(3) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1.
um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,75 Prozent,

2.
um bis zu 1.000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,5 Prozent,

3.
um bis zu 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null,

4.
um mehr als 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. November 2012.

(4) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 2, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1.
um bis zu 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,

2.
um mehr als 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,

3.
um mehr als 2.000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,

4.
um mehr als 3.000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,

5.
um mehr als 4.000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.

(5) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 2, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1.
um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf 0,75 Prozent,

2.
um bis zu 1.000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf 0,5 Prozent,

3.
um bis zu 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf Null,

4.
um mehr als 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. Februar 2013.

(6) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 3 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, dividiert durch den Wert 3 und multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1.
um bis zu 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,

2.
um mehr als 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,

3.
um mehr als 2.000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,

4.
um mehr als 3.000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,

5.
um mehr als 4.000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.

(7) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 3 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, dividiert durch den Wert 3 und multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1.
um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf 0,75 Prozent,

2.
um bis zu 1.000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf 0,5 Prozent,

3.
um bis zu 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf Null,

4.
um mehr als 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. Mai 2013.

(8) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich ab dem 1. August 2013 für die jeweils auf eine vorangegangene Veröffentlichung nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 folgenden drei Kalendermonate, wenn die veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1.
um bis zu 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,

2.
um mehr als 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,

3.
um mehr als 2.000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,

4.
um mehr als 3.000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,

5.
um mehr als 4.000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.

(9) Wenn eine nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1.
um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf 0,75 Prozent,

2.
um bis zu 1.000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf 0,5 Prozent,

3.
um bis zu 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf Null,

4.
um mehr als 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum ersten Kalendertag des auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden Kalendermonats.

(9a) Wenn die nach § 20a Absatz 2 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals den Wert 52.000 Megawatt überschreitet, verringern sich die Vergütungen nach § 32 abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zum ersten Kalendertag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats auf Null.

(10) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Bundesanzeiger bis zu den in § 20a Absatz 3 festgelegten Zeitpunkten die Vergütungssätze nach § 32, die sich jeweils aus den Absätzen 1 bis 9a für die folgenden drei Kalendermonate ergeben. 2§ 20a Absatz 4 gilt für diese Veröffentlichung entsprechend.

(11) § 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 20b EEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012 (23.08.2012)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
vom 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20b EEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20b EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EEG Gesetzliches Schuldverhältnis (vom 01.01.2012)
... Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...
§ 16 EEG Vergütungsanspruch (vom 01.04.2012)
... erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 ...
§ 32 EEG Solare Strahlungsenergie (vom 01.04.2012)
... Leistung von 10 Megawatt 13,50 Cent pro Kilowattstunde abzüglich der Verringerung nach § 20b , wenn die Anlage 1. in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen ... sind, beträgt die Vergütung, jeweils abzüglich der Verringerung nach § 20b , 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 19,50 Cent ...
§ 33h EEG Anzulegender Wert bei der Marktprämie (vom 01.01.2012)
... nach den §§ 23 bis 33, auch unter Berücksichtigung der §§ 17 bis 21, tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte (anzulegender Wert). ...
§ 35 EEG Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern (vom 01.04.2012)
... der von Netzbetreibern nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 16 bis 33 verpflichtet. (1a) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur ...
§ 36 EEG Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (vom 01.04.2012)
... einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert ...
§ 57 EEG Clearingstelle (vom 01.01.2012)
... Clearingstelle ist die Klärung von Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 58 EEG Verbraucherschutz
... gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 16 bis 33 entsprechend.  ...
§ 61 EEG Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.04.2012)
... insbesondere den Übertragungsnetzbetreibern nur die Vergütungen nach den §§ 16 bis 33 sowie die Prämien nach den §§ 33g und 33i berechnet werden und hierbei die ...
§ 65a EEG Monitoringbericht (vom 01.04.2012)
... dem Bundestag und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. Im Hinblick auf § 20b Absatz 9a über den erreichten und den weiteren Ausbau der Stromerzeugung aus solarer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 SolarFördÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... von Strom aus solarer Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus § 20b Absenkung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie". b) ... 29 und 30)" ersetzt. 7. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a und 20b ersetzt: „§ 20a Zubaukorridor für geförderte Anlagen zur ... geförderte Anlage; § 19 Absatz 1 und 1a ist entsprechend anzuwenden. § 20b Absenkung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie (1) Die ... Leistung von 10 Megawatt 13,50 Cent pro Kilowattstunde abzüglich der Verringerung nach § 20b , wenn die Anlage 1. in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen ... sind, beträgt die Vergütung, jeweils abzüglich der Verringerung nach § 20b , 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 19,50 Cent ... b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Hinblick auf § 20b Absatz 9a über den erreichten und den weiteren Ausbau der Stromerzeugung aus solarer ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... werden. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ... erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen ... ersetzt. 17. Die §§ 20 und 21 werden durch folgende §§ 20 bis 21 ersetzt: „§ 20 Absenkungen von Vergütungen und Boni  ... nach den §§ 23 bis 33, auch unter Berücksichtigung der §§ 17 bis 21, tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte (anzulegender Wert). Bei der ... der von Netzbetreibern nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 16 bis 33 verpflichtet. (1a) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur ... einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert ... Clearingstelle ist die Klärung von Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ... insbesondere den Übertragungsnetzbetreibern nur die Vergütungen nach den §§ 16 bis 33 sowie die Prämien nach den §§ 33g und 33i berechnet werden und hierbei die ...
Artikel 2 EENG Änderung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
... Vermarktung Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach den §§ 16 bis 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am vortägigen oder ...