Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 4 EEG vom 18.08.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 4 EEG, alle Änderungen durch Artikel 6 UmwDLRLUG am 18. August 2010 und Änderungshistorie des EEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 4 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung
Anlage 4 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus


I. Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit

1. mindestens ein Fünftel der verfügbaren Wärmeleistung ausgekoppelt wird und

2. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.

II. Erforderliche Nachweise

(Text alte Fassung)

Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, sobald der Bonus erstmals geltend gemacht wird.

(Text neue Fassung)

Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung zu erbringen, sobald der Bonus erstmals geltend gemacht wird.

III. Positivliste

Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:

1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,

2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen und -kunden liegen, und

3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff.

IV. Negativliste

Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:

1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand der Verordnung sind,

2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandsbehandlung von biogenen Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,

3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige