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Änderung § 61 EEG vom 01.05.2011

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§ 61 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung
§ 61 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur


(1) 1 Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass

1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 35 gezahlten Vergütungen abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,

2. die Daten nach § 51 vorgelegt sowie nach § 52 veröffentlicht werden und

3. Dritten Differenzkosten nur nach Maßgabe der §§ 53 und 54 angezeigt werden.

2 Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei der Evaluierung dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsberichts.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend.

(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach den Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.

(Text neue Fassung)

 
 (keine frühere Fassung vorhanden)