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Änderung § 66 EEG vom 01.05.2011

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§ 66 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung
§ 66 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Übergangsbestimmungen


(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, sind anstelle der §§ 6, 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, der §§ 24 bis 26 Abs. 1, der §§ 27, 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, der §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen 1 und 3 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die technischen und betrieblichen Vorgaben des § 6 Nr. 1 müssen ab dem 1. Januar 2011 eingehalten werden.

2. 1 Für Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2. 2 Im Rahmen der Anlage 2 gelten nicht

a) die Nummern I.2, I.4 und

b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, handelt, für die keine andere Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht.

3. 1 Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergütung um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). 2 § 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Absatz 5 gilt entsprechend. 3 Für Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde.

4. Der Anspruch auf Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung besteht auch für Strom aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sonstige Biomasse einsetzen, soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird.

4a. 1 Für Strom aus Biomasseanlagen, die durch anaerobe Vergärung der Biomasse gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. 2 Dies gilt nicht für Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.

5. 1 Für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung über 20 Megawatt gewonnen wird, die

a) zu mindestens 75 Prozent bezogen auf den unteren Heizwert Schwarzlauge einsetzen,

b) einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes von mindestens 70 Prozent erreichen,

c) mindestens 5 000 Volllastbenutzungsstunden im Jahr aufweisen und

d) vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen sind,

besteht für die Differenz zwischen dem in der Anlage erzeugten Strom und dem zur Erzeugung des Zellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge entsteht, eingesetzten Strom Anspruch auf die Mindestvergütung auch ab einer Leistung von 20 Megawatt. 2 Die Vergütung beträgt 7,0 Cent pro Kilowattstunde. 3 Neben der Vergütung nach Satz 1 ist eine Zuteilung von Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz an die Anlage ausgeschlossen. 4 Eine bestehende Zuteilungsentscheidung für die Anlage ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. 5 Die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe a bis c und der zu vergütenden Strommenge sind dem Netzbetreiber jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien nachzuweisen. 6 Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen; die Einhaltung der Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Gutachten nach dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils gültigen Fassung erfolgt.

6. Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von fünf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), sobald sie infolge einer Nachrüstung vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erstmals einhalten.

(1a) 1 Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen einer modularen Anlage betrieben wurden, gelten abweichend von § 19 Absatz 1 als einzelne Anlagen. 2 Als modulare Anlage gelten mehrere Anlagen, die

1. aus mehreren Generatoren und

2. jeweils einer diesen Generatoren zugeordneten Energieträgereinrichtung, insbesondere einer Einrichtung zur Erzeugung gasförmiger Biomasse oder zur Lagerung flüssiger Biomasse, bestehen und

3. nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.

(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind.

(4) Für Strom aus Anlagen nach den §§ 32 und 33 Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen wurden, gelten, vorbehaltlich des Absatzes 1, die §§ 32 und 33 Absatz 2 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung.

(5) 1 Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die ihren Strom außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes beziehen, können abweichend von § 43 Absatz 1 ihren Antrag nach § 40 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre 2009, 2010 und 2011 bis zum 30. September 2010 (Ausschlussfrist) stellen. 2 Bei Antragstellungen für das Jahr 2009 wird das Unternehmen bei der Ermittlung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 so gestellt, als hätte das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für das Jahr 2007 nach § 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an das Unternehmen weitergereicht; bei Antragstellungen für das Jahr 2010 gilt dies mit Bezug auf das Jahr 2008 entsprechend. 3 Die Anforderung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für das Jahr 2009 nach § 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an das Unternehmen weitergereicht und das Unternehmen diese Forderung beglichen hat. 4 Die Anforderung nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, dass eine Zertifizierung spätestens bis zum 30. September 2010 erfolgt ist. 5 Die Kosten der Begünstigung sind entgegen § 12 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101) als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zu berücksichtigen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(6) 1 Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbundesamt oder die vom Umweltbundesamt nach § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 betraute oder beliehene juristische Person ein Herkunftsnachweisregister nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genommen hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht den Tag der Inbetriebnahme nach Satz 1 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(7) 1 Für Strom aus Anlagen nach § 32, die vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1, §§ 20 und 32 in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung. 2 Für Strom aus Anlagen nach § 33, die vor dem 1. Juli 2011 in Betrieb genommen worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1, §§ 20 und 33 in der am 30. April 2011 geltenden Fassung.

(8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen vor dem 1. Januar 2012 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert haben, ist § 37 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung anzuwenden.