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Änderung § 33 EEG vom 01.01.2012

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§ 33 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 33 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden


(Text neue Fassung)

§ 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 28,74 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt 27,33 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 25,86 Cent pro Kilowattstunde und

4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt 21,56 Cent pro Kilowattstunde.

(2) 1 Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. 2 Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1



(1) 1 Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt 28,74 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt 27,33 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 25,86 Cent pro Kilowattstunde und

4. ab einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt 21,56 Cent pro Kilowattstunde,

jeweils abzüglich der Verringerung nach § 20a. 2 § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen, dies nachweisen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. 2 Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1

(Textabschnitt unverändert)

1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und

vorherige Änderung

2. um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt.



2. um 12,00 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt.

3 Verringert sich die Vergütung nach Satz 2 auf einen Wert kleiner Null, entfällt der Vergütungsanspruch nach Satz 1. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 2a nur für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden.


(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.