Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33a EEG vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EENG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des EEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 33a EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 33a EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33a Grundsatz, Begriff


vorherige Änderung

 


(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräußern (Direktvermarktung).

(2) Veräußerungen von Strom an Dritte gelten abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.