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Änderung § 33h EEG vom 01.01.2012

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§ 33h EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 33h EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33h Anzulegender Wert bei der Marktprämie


vorherige Änderung

 


1 Die Marktprämie wird berechnet anhand der Höhe der Vergütung nach § 16, die für den direkt vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach den §§ 23 bis 33, auch unter Berücksichtigung der §§ 17 bis 21, tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte (anzulegender Wert). 2 Bei der Berechnung des anzulegenden Werts sind § 27 Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 nicht anzuwenden.