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Änderung § 35 EEG vom 01.01.2012

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§ 35 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 35 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber


(Text neue Fassung)

§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern


vorherige Änderung

(1) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 18 bis 33 verpflichtet.

(2) 1 Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3a der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelten vermiedenen Netzentgelte abzuziehen. 2 § 8 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.



(1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind zur Vergütung der von Netzbetreibern nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 16 bis 33 verpflichtet.

(1a) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Vergütung der Prämien verpflichtet, die Netzbetreiber nach den §§ 33g und 33i gezahlt haben.

(2) 1 Netzbetreiber sind verpflichtet, vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszuzahlen. 2 § 8 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 2 sind zu saldieren. 2 Auf die Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

(4) 1 Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber eine höhere als in den §§ 16 bis 18 vorgesehene Vergütung oder eine höhere als in den §§ 33g und 33i vorgesehene Prämie, ist er zur Rückforderung des Mehrbetrages verpflichtet. 2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber entsprechend, es sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung. 4 § 22 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 3 nicht anzuwenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)