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Änderung § 38 EEG vom 01.01.2012

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§ 38 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 38 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Nachträgliche Korrekturen


(Text alte Fassung)

Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder einen anderen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 4 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

Ergeben sich durch

1. Rückforderungen auf Grund von § 35 Absatz 4,

2.
eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,

3. ein zwischen den Parteien durchgeführtes Verfahren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,

4. eine für die Parteien abgegebene Stellungnahme der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,

5. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1a
oder

6.
einen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Absatz 1 ergangen ist,

Änderungen
der abzurechnenden Strommenge oder Vergütungs- oder Prämienzahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.