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Änderung § 45 EEG vom 01.01.2012

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§ 45 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 45 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Grundsatz


(Text alte Fassung)

1 Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 2 § 38 gilt entsprechend. 3 Daten, die von dem nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 einzurichtenden Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden, sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

1 Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 2 § 38 gilt entsprechend.