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Änderung § 52 EEG vom 01.01.2012

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§ 52 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 52 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Information der Öffentlichkeit


(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten

1. die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und

2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 45 bis 49 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres

zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 48 Abs. 1 bleibt unberührt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach § 35 Absatz 1 vergüteten und nach § 37 Absatz 1 vermarkteten Strommengen nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen.

(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.