Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 55 EEG vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 EEG, alle Änderungen durch Artikel 1 EENG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des EEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 55 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 55 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Herkunftsnachweise


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien aus. 2 Sie überträgt oder entwertet Herkunftsnachweise auf Antrag. 3 Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 4; sie müssen vor Missbrauch geschützt sein.

(2) 1 Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 4 Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien an, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt hat. 2 Das gilt nur für Herkunftsnachweise, die nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) ausgestellt worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus. 2 Satz 1 gilt nicht für Strom, der nach § 33b Nummer 1 direkt vermarktet oder für den eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen wird. 3 Die zuständige Behörde überträgt und entwertet Herkunftsnachweise. 4 Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d; sie müssen vor Missbrauch geschützt sein.

(2) 1 Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland an. 2 Das gilt nur für Herkunftsnachweise, die mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) erfüllen. 3 Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach § 33b Nummer 3 direkt vermarktet wird.

(3) Die zuständige Behörde richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).

(4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist das Umweltbundesamt.

vorherige Änderung

 


(5) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014)